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Hier finden Sie Neuigkeiten aus den verschiedensten Rechtsgebieten.

Schauen Sie einfach ab und zu einmal vorbei ... 

Übersicht:

  • Neues Wohnungseigentumsrecht ab 01.07.2007
  • Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
  • Neues Gesetz zur Klärung der Vaterschaft ab 01.04.2008
  • Neuregelung des Güterrechts ab 01.09.2009
  • Neuregelung des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009
  • Neues Verfahrensrecht in Familien- und anderen Zivilsachen (FamFG) ab 01.09.2009
  • Gesetz zur Neuregelung des Erb - und Pflichtteilsrechts ab 01.01.2010
  • Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder


Im Einzelnen:


  • Neues Wohnungseigentumsrecht ab 01.07.2007 

Die Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes ist am 01. Juli 2007 in Kraft getreten. Dies bringt einige Neuerungen mit sich.

Das bisherige Erfordernis, viele Dinge durch einstimmigen Beschluss regeln zu müssen, hat oft zu einer Blockade von Entscheidungen durch einzelne Wohnungseigentümer geführt. Gerade in großen Wohnungseigentumsgemeinschaften waren oftmals ein oder mehrere Eigentümer dabei, die alles blockieren konnten. Dies wird künftig anders werden, denn die Neuregelung lässt häufiger Mehrheitsentscheidungen der Wohnungseigentümer zu.

Künftig können die Wohnungseigentümer die Verteilung der Betriebs - und Verwaltungskosten durch Mehrheitsbeschluss neu regeln. Auch eine Umlage für Instandhaltungs - und Baumaßnahmen kann künftig von der gesetzlichen Verteilung nach Miteigentumsanteilen abweichend geregelt werden, so dass berücksichtigt werden kann, wenn ein Eigentümer von einer Maßnahme stärker profitiert als andere.

Des Weiteren wird es künftig möglich sein, diejenigen Maßnahmen, welche der Instandhaltung dienen oder welche eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik bringen sollen, durch qualifizierte Mehrheitsentscheidung zu beschließen. Bei einer solchen qualifizierten Mehrheitsentscheidung muss eine Mehrheit von 3/4 der Eigentümer (nach Köpfen) und von 1/2 der Miteigentumsanteile vorliegen.

Künftig wird es die Verpflichtung für Verwalter geben, eine Beschluss-Sammlung zu führen. Dadurch können sich Erwerber einer Wohneinheit  leichter und schneller über die von der Gemeinschaft getroffenen Entscheidungen informieren und sich Klarheit darüber verschaffen, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen.

Außerdem wird ein begrenztes Vorrecht der Hausgeldforderungen von Wohnungseigentümern vor Grundpfandrechten eingeführt. Damit haben die Wohnungseigentumsgemeinschaften bessere Möglichkeiten, gegen zahlungsunfähige -oder zahlungsunwillige Wohnungseigentümer vorzugehen.

Schließlich wurde auch noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umgesetzt, wonach die Eigentümergemeinschaft rechtsfähig ist, und es wurden prozessuale Änderunge vorgenommen, so dass die WEG-Verfahren sich künftig nach der Zivilprozessordnung (ZPO) richten, nicht mehr nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG).



  • Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008

Das in den wesentlichen Grundzügen bereits beschlossene neue Unterhaltsrecht sollte eigentlich zum 01.07.07 in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch am 23.05.2007 eine Entscheidung veröffentlicht, wonach eine Regelung des alten Unterhaltsrechts, die sich auch teilweise im neuen Recht wieder findet, verfassungswidrig ist. Deshalb musste das Gesetz nachgebessert werden. Es ist nun zum 01.01.2008 in Kraft getreten.

Ein Hauptanliegen der Reform besteht in einer Stärkung des Kindeswohls.

Dies soll erreicht werden durch eine verbesserte Rangstellung des Unterhaltsanspruchs der Kinder. Wenn bisher das Einkommen des Mannes nicht ausreichte, um Frau und alle Kinder zu versorgen, dann wurde der Unterhaltsanspruch aller Berechtigten anteilig gekürzt, da sich Kinder und Ehefrau im selben Rang befanden.

Nach neuer Rechtslage stehen die Kinder allein im ersten Rang, da sie schutzbedürftiger sind und sich nicht selbst unterhalten können. Dies wird dazu führen, dass bei geringem Einkommen des Mannes für die Ehefrau weniger oder kein Unterhalt zur Verfügung steht und dass die Ehefrau auf die Erzielung eigenen Einkommens oder auf Sozialleistungen verwiesen wird. Hierdurch kann die Situation eintreten, dass die Ehefrau familienrechtlich nicht verpflichtet wäre, eine Arbeitsstelle anzunehmen, sozialhilferechtlich jedoch schon.  Außerdem wird in vielen Fällen das Familieneinkommen sinken, da weniger oder kein Ehegattenunterhalt mehr anfällt, der von der Steuer abgesetzt werden kann.

Im zweiten Rang stehen nun  Elternteile, die ein Kind betreuen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Dies kann dazu führen, dass die Geliebte, die ein Kind betreut, unterhaltsrechtlich besser gestellt wird als die Ehefrau, die kein Kind betreut. Diese Situation hat der Gesetzgeber dem Kind zuliebe in Kauf genommen. Als Härtefallausgleich steht die Ehefrau in einer langjährigen Ehe ebenfalls im zweiten Rang.

Außerdem wird eine Besserstellung der nicht verheirateten Mutter eingeführt.
Bisher gab es eine erheblichen Unterschied zwischen dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter und demjenigen der geschiedenen Ehefrau und Mutter. Nach der ursprünglichen Planung der Reform sollte dieser Unterschied nicht ganz aufgehoben, sondern nur verringert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner am 23.05.07 veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass dieser Unterschied bereits nach alter Rechtslage verfassungswidrig war. Nunmehr wird die Dauer des Betreuungsunterhalts bei nicht verheirateten und bei geschiedenen Müttern vereinheitlicht und bis zum dritten Geburtstag des Kindes begrenzt.  In besonderen Fällen kann ein darüberhinausgehender Anspruch bestehen. Allerdings kommt es dabei auf die Umstände des Einzelfalles an (Persönlichkeit, Reife und Betreuungsbedarf des Kindes, örtliche Gegebenheiten, Anzahl der Kinder etc.). Der Gesetzgeber wollte den Gerichten damit eine gewisse Flexibilität geben, so dass die Besonderheiten des Einzelfalles besser berücksichtigt werden können. Allerdings wird dadurch die Vorhersehbarkeit einer Entscheidung erschwert. Im Laufe der Zeit wird sich jedoch auch zu dieser Frage eine Spruchpraxis der Gerichte herausbilden.

Ein weiteres Ziel der Reform besteht in der Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. 
Es wird künftig keine unbegrenzte Lebensstandgarantie mehr geben.
Die Gerichte haben dadurch mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen, was insbesondere bei kurzen Ehen den Gestaltungsspielraum der Gerichte erweitert.
Nunmehr soll auch die Rückkehr in den erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf zumutbar sein, auch wenn dies nicht mehr dem Lebensstandard entspricht, der während der Ehe erworben wurde. Auch hier wird es jedoch auf die Umstände des Einzelfalles ankommen (Dauer der Ehe, Dauer der Kinderbetreuung, Rollenverteilung in der Ehe etc.).

Schließlich ist mit der Reform noch eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts verbunden.
So gibt es nun eine einheitliche gesetzliche Definition des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder, wobei die Differenzierung nach alten und neuen Bundesländern aufgehoben wird.
Der Mindestunterhalt ist nunmehr an den steuerlichen Kinderfreibetrag gekoppelt, so dass die Regelbetragsverordnung entfällt.
Auch die Verechnung des Kindergeldes ist jetzt einfacher und klarer geregelt.

Für sämtliche Änderungen gilt:
Sofern ein Unterhaltstitel besteht und sofern sich nach dem neuen Recht ein geänderter Unterhaltsanspruch ergeben würde, der um mindestens 10 % vom bisher titulierten Betrag abweicht, kann eine Abänderung des Unterhaltstitels verlangt werden.


  • Neuregelung des Güterrechts seit 01.09.2009

Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet, dass jeder Ehepartner für sich selbst wirtschaftet und dass ein eventueller Zugewinn bei Beendigung des Güterstandes (z.B. durch Scheidung) ausgeglichen wird. Nach früherer Rechtslage gab es einige Regelungen, die zu Ungerechtigkeiten und zu einer Benachteiligung eines Ehepartners führen konnten.

Der Zugewinn wird ermittelt, indem das jeweilige Vermögen der Eheleute bei Heirat und bei Beendigung des Güterstandes verglichen wird. Derjenige, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehepartner einen Teil abgeben, so dass sich rechnerisch für beide Ehegatten der gleiche Vermögenszuwachs während der Ehe ergibt.

Als Stichtag für das Endvermögen wird der Zeitpunkt herangezogen, an welchem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten formell zugestellt wurde. Auf dieser Basis wird der Zugewinnausgleich berechnet. Nach bisheriger Rechtslage wurde der tatsächlich zu zahlende Zugewinn auf den Betrag begrenzt, der bei Rechtskraft der Ehescheidung noch vorhanden war. Damit erhielt der eine Ehegatte die Möglichkeit, während des laufenden Scheidungsverfahrens Vermögen zu "verringern" und damit den von ihm zu zahlenden Zugewinn zu reduzieren. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Außerdem wurde bisher bei der Berechnung des Zugewinns die Schuldentilgung nicht berücksichtigt, da das Anfangsvermögen rechnerisch immer auf Null gesetzt wurde.
Wenn also ein Ehegatte bei der Heirat 30.000 Euro Schulden hatte, dann wurde sein Anfangsvermögen mit Null bewertet. Wenn während der Ehe nun beide Ehegatten jeweils 50.000 Euro erwirtschaftet hatten, dann hatte bei der Scheidung der eine Ehegatte ein Vermögen von 20.000 Euro, der andere von 50.000 Euro. Es wäre dann ein Zugewinnausgleich von 15.000 Euro an den einen Ehegatten zu zahlen, obwohl beide Partner dasselbe erwirtschaftet hatten. Auch diese Ungleichheit wurde durch die Neuregelung des Gesetzes geändert.


  • Neuregelung des Versorgungsausgleichs ab 01.09.2009

Mit dem Begriff "Versorgungsausgleich" bezeichnet man den Ausgleich der Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben.
Bei Beendigung der Ehe soll jeder Ehegatte dieselben Anwartschaften auf eine Altersversorgung erhalten. Deshalb wird zunächst ermittelt, welcher Ehegatte welche Rentenanwartschaften bei welchem Rentenversicherungsträger erworben hat.

Nach bisheriger Rechtslage wurden diese - im Regelfall unterschiedlich hohen - Anwartschaften durch eine oftmals komplizierte Berechnung ausgeglichen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Ehegatten bei mehreren unterschiedlichen Versorgungsträgern Rentenanwartschaften erworben hatten, führte diese Berechnungsmethode häufig zu Ungerechtigkeiten.

Durch die Neuregelung wurde die "interne Teilung" eingeführt.
Jede Anwartschaft wird nun innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt, so dass unsichere Zukunftsprognosen über die Entwicklung einer Versorgungsanwartschaft und darauf basierende fragwürdige Berechnungen des Ausgleichsanspruchs nicht mehr  entstehen können.

  • Gesetz zur Neuregelung des Erb - und Pflichtteilsrechts ab 01.01.2010

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 die Notwendigkeit eines Pflichtteilsrechts bekräftigt und damit bestätigt, dass es eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung des Kinder des Erblassers an dessen Nachlass geben muss.

Da jedoch die bisherige Regelung sehr unflexibel war, hat der Gesetzgeber folgende Neuerungen eingeführt:

  • das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers wurde erweitert
  • die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten wurden gestärkt
  • Leistungen aufgrund von Familiensolidarität (z.B. Pflegeleistungen, Mitarbeit im elterlichen Betrieb) werden stärker honoriert und ausgeglichen
  • die bisherige familien - und erbrechtliche Sonderverjährung wurde soweit wie möglich an die dreijährige schuldrechtliche Verjährung angepasst

An den bisher geltenden Pflichtteilsquoten hat sich nichts geändert.  Es wurde jedoch eine abgestufte Anrechenbarkeit von Schenkungen eingeführt werden. Nach bisheriger Rechtslage wurden Schenkungen, die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren gemacht hat, bei der Pflichtteilsberechnung voll berücksichtigt. Hierbei galt ein "Alles- oder-Nichts-Prinzip" zum genauen Stichtag. War die Schenkung einen Tag früher erfolgt, wurde sie nicht angerechnet,  war sie einen Tag später erfolgt, wurde sie voll angerechnet.
Diese Regelung wurde nun durch eine anteilige Anrechnung ersetzt, indem für jedes Jahr, welches seit der Schenkung vergangen ist, ein Zehntel weniger angerechnet wird.


  • Neues Gesetz zur Klärung der Vaterschaft ab 01.04.2008

"Ist mein Kind auch von mir?"   Dieser Gedanke quält manchen Mann.

Die Antwort auf diese Frage war nach früherer Rechtslage nicht einfach zu finden.

Nach dem heutigen Stand der Technik kann die Abstammung durch ein Gutachten eindeutig geklärt werden. Es gab jedoch bisher keine Möglichkeit, außergerichtlich ein Abstammungsgutachten zu erzwingen, wenn die Mutter des Kindes nicht zustimmte. Deshalb suchten viele Väter die Lösung in heimlichen Vaterschaftstests, um so ihre Zweifel bestätigt oder widerlegt zu bekommen. Sowohl Bundesgerichtshof als auch Bundesverfassungsgericht haben jedoch entschieden, dass solche heimlichen Vaterschaftstests nicht zulässig sind, da sie das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzen. Außerdem sind solche Tests vor Gericht nicht verwertbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Neuregelung dieser Problematik bis zum 31.03.2008 verlangt.

Die Gewissheit über die tatsächliche biologische Vaterschaft konnte bislang gegen den Willen der Mutter legal nur erlangt werden, wenn die Vaterschaft angefochten wurde und damit ein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt wurde, welches zwangsläufig zum Ziel hatte, das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zu zerschneiden. In vielen Familien lag dies nicht im Interesse des Mannes, der eine soziale Beziehung zu dem Kind aufgebaut hatte, weiterhin  seine Vaterrolle ausüben wollte, jedoch auch Gewissheit über die biologische Abstammung erlangen wollte, ohne dass dies zwingend rechtliche Konsequenzen mit sich bringt.

Diese unbefriedigende Situation wurde nun nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch die Neufassung des Gesetzes zum 01.04.2008 beendet. Nunmehr besteht ein Anspruch des Mannes auf ein gendiagnostisches Abstammungsgutachten.  Der Mann kann also von Frau und Kind die Einwilligung in den Test und in die Entnahme der genetischen Probe verlangen. Nach Erhalt des Ergebnisses kann er entscheiden, ob er dann auch die Vaterschaft gerichtlich anfechten möchte oder ob ihm die bloße Gewissheit über die Abstammung genügt.


  • Neues Verfahrensrecht in Familien- und anderen Zivilsachen (FamFG) ab 01.09.2009

Das neue Verfahrensgesetz vereinheitlich und vereinfacht Gerichtsverfahren in familienrechtlichen Angelegenheiten, so dass die Unterscheidung von Verfahren nach der Zivilprozessordnung und nach den Verfahrensregeln der "freiwilligen Gerichtsbarkeit" abgeschafft wurde.

Sämtliche Gerichtsverfahren zwischen (noch verheirateten oder auch bereits geschiedenen) Ehegatten finden vor dem Familiengericht statt, auch wenn die Grundlage des Anspruchs nicht familienrechtlicher Natur ist. So trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass bei Personen, die miteinander verheiratet sind oder waren, immer auch die emotionale familienrechtliche Sicht der Dinge zu sehen ist und dass oftmals "offene Rechnungen" aus der Ehezeit im Gewand anderer rechtlicher Konstruktionen ausgefochten werden.

Die Neuregelung erlaubt nun auch die Einleitung eines isolierten Eilverfahrens ohne die (bisher bestehende) zwingende Notwendigkeit, gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren in der selben Sache anhängig machen zu müssen. Dadurch erhoffft sich der Gesetzgeber eine Entlastung der Gerichte, denn in vielen Fällen läßt sich die Sache im Eilverfahren bereits abschließend, z.B. durch einen Vergleich, regeln.

  • Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder

Nach dem Wortlaut des geltenden Gesetzes können die Väter nichtehelicher Kinder bislang nur dann das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Mutter erhalten, wenn die Kindesmutter ihnen dies freiwillig einräumt, indem eine sogenannte "Sorgeerklärung" abgegeben wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung durch Beschluss vom 03. August 2010 für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hat zwar nicht beanstandet, dass bei Uneinigkeit der Eltern zunächst die Mutter die alleinige elterliche Sorge erhält, jedoch wurde als verfassungswidrig eingestuft, dass der Vater keinerlei Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung hat.

Es ist den Vätern nichtehelicher Kinder daher ab sofort möglich, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Wille der Mutter auch tatsächlich dem Kindeswohl dient. Untersuchungen hatten nämlich ergeben, dass zahlreiche Mütter die gemeinsame elterliche Sorge keinesfalls nur aus Gründen des Kindeswohls, sondern aus anderen Gründen verweigern.

Maßstab für die gerichtliche Beurteilung bleibt jedoch immer das Kindeswohl, so dass nun auch kein umgekehrter Automatismus eintreten wird und die Väter nicht automatisch die elterliche Sorge erhalten werden.
Der Gesetzgeber wird diese Frage bald regeln müssen.